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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Was ist bei Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer zu beachten?


Schenken und Erben ist nicht immer einfach. Besonders Eigentümer von Immobilien, Unternehmen und komplexen Kapitalanlagen sollten deren Übertragung rechtzeitig und weitblickend planen. 


Durch optimale Übertragungsgestaltung können bei guter Beratung unnötige Zahlungen an das Finanzamt vermieden und so der Wert des Vermögens auch für die nächste Generation erhalten werden. Wir unterstützen Sie ganzheitlich in diesem Prozess von der Gestaltungsberatung bis zur Erfüllung Ihrer Anzeige- und Erklärungspflichten.

FAQ

Wie muss ich eine Schenkung versteuern?
Der Staat verlangt im Fall einer Schenkung zwar die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, doch damit gelten auf der anderen Seite auch die gleichen Freibeträge – mit Ausnahme bei den Eltern und Großeltern.

Wie hoch ist die Schenkungsteuer?
Bei Schenkungen gilt für Kinder und Stiefkinder nach einem Freibetrag von 400.000 Euro in der Steuerklasse I ein Steuersatz von 7 bis 30 Prozent. Enkelkinder sind mit dem gleichen Steuersatz bedacht – bei einem Freibetrag von 200.000 Euro. Eltern mit Steuerklasse II liegen nach einem Freibetrag von 20.000 Euro bei einem Steuersatz von 15 bis 43 Prozent.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Ehegatten und Lebenspartner dürfen 500.000 Euro steuerfrei erben. Für jedes Kind eines Verstorbenen gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Sind die Kinder des Erblassers bereits gestorben, steht jedem Enkelkind die gleiche Summe zu. Leben die direkten Nachfahren des Verstorbenen hingegen noch, liegt der Freibetrag pro Enkel bei 200.000 Euro.

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